In der Gemeinschaftspraxis, in der ich eine Gruppe leite, gibt es einen Tisch mit Flyern. Visitenkarten, Klappkarten, ein paar selbst gedruckte Zettel. Jeder legt da was hin.

Ich habe mir neulich die Zeit genommen und den Stapel durchgesehen. Ungefähr die Hälfte enthält mindestens eine Formulierung, die ich so nicht schreiben würde. Nicht weil die Leute schludern. Sondern weil das Heilmittelwerbegesetz in keiner Heilpraktikerausbildung vorkommt, die ich kenne.

Dieser Artikel ist der Versuch, das in ca. 25min nachzuholen. Für die Webseite, für den Flyer, für das Instagram-Profil.

Warum dich das HWG überhaupt betrifft

Der häufigste Irrtum zuerst. Viele denken, das Heilmittelwerbegesetz sei eine Sache für Pharmafirmen. Arzneimittel, Beipackzettel, Fernsehwerbung.

Ist es nicht. § 1 HWG erfasst ausdrücklich auch Verfahren und Behandlungen. Also genau das, was du anbietest. Ob du Akupunktur machst, Osteopathie, Gesprächstherapie oder Schröpfen spielt keine Rolle. Sobald du dafür wirbst, und deine Webseite ist Werbung, gilt das Gesetz.

Daneben gilt das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die beiden greifen ineinander, und in der Praxis kommt die Post meistens auf Basis von beidem.

Die vier Regeln, die fast alles abdecken

1. Kein Heilversprechen, keine Erfolgsgewissheit

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. Irreführend ist unter anderem, wenn du einer Behandlung eine Wirkung zuschreibst, die sie nicht hat. Oder wenn du den Eindruck erweckst, ein Erfolg könne mit Gewissheit erwartet werden.

Das ist die Regel, gegen die am häufigsten verstoßen wird, und meistens aus Begeisterung. Wer an seine Methode glaubt, schreibt eben „das hilft“. Der Unterschied zwischen „hilft bei“ und „ich arbeite bei X mit Y“ wirkt kleinlich. Er ist aber genau die Grenze.

2. Die Krankheiten, über die du gar nicht werben darfst

Das ist der Teil, den fast niemand kennt, und der einzige mit einer wirklich harten Kante.

§ 12 HWG sagt: Außerhalb der Fachkreise, also gegenüber Patientinnen und Patienten, darf sich Werbung nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten beziehen. Welche das sind steht in Abschnitt A der Anlage zum Gesetz. Die Liste ist kurz:

  • meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
  • bösartige Neubildungen, also Krebs
  • Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit
  • krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

Lies das nochmal. Jeder Satz auf einer Praxis-Webseite, der eine Begleitung bei Krebs anbietet, ist ein Problem. Auch wenn er gut gemeint ist, auch wenn du tatsächlich Menschen mit Krebs behandelst und ihnen guttust. Du darfst es nur nicht öffentlich bewerben.

Dasselbe bei Sucht. „Hilfe bei Alkoholabhängigkeit“ geht nicht. Raucherentwöhnung dagegen schon, Nikotin ist ausdrücklich ausgenommen.

Ich kenne keine Kollegin, die das absichtlich ignoriert. Ich kenne einige, bei denen es auf der Seite steht.

3. Vorsicht bei Erfahrungsberichten und Dankesschreiben

§ 11 HWG regelt, was in der Publikumswerbung nicht geht. Dazu gehören Empfehlungen von Fachleuten, Dank- und Anerkennungsschreiben, Krankengeschichten in missbräuchlicher Weise und bildliche Darstellungen von Krankheitsverläufen.

Das heißt nicht, dass Patientenstimmen generell verboten sind. Es heißt: sachlich bleiben, keine Erfolgsgewissheit suggerieren, keine Krankengeschichte ausbreiten. Ein „Frau M. war nach zwei Sitzungen schmerzfrei“ ist das Muster, das Ärger macht. Ein ruhiger Satz darüber, wie jemand die Behandlung erlebt hat, ist eine andere Sache.

Bei Vorher-Nachher-Bildern ist die Rechtsprechung zuletzt strenger geworden. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2025 entschieden, dass das Werbeverbot auch für minimalinvasive Behandlungen greift, nicht nur für Operationen. Wenn du im ästhetischen Bereich arbeitest, ist das für dich der relevanteste Fall der letzten Jahre.

4. Deine Berufsbezeichnung

Klingt nach Formalie, ist aber ein echter Abmahngrund.

„Naturarzt“ ist abgemahnt worden, weil du kein Arzt bist. Und wer eine auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis hat, muss das erkennbar machen. Es reicht nicht, sich irgendwie in die Nähe von „Heilpraktiker“ zu schreiben, wenn die Erlaubnis nur für ein Gebiet gilt.

Das betrifft mich selbst. Ich bin Heilpraktiker für Psychotherapie, nicht Heilpraktiker. Der Zusatz gehört dazu, jedes Mal.

So nicht, so ja

Der praktische Teil. Links Sätze, die ich sinngemäß und anonymisiert von echten Flyern und Webseites habe. Rechts, wie es geht.

So nicht So ja
„Ich heile Ihre Migräne.“ „Bei Migräne arbeite ich unter anderem mit Akupunktur und Ernährungsberatung.“
„Nach drei Sitzungen sind Sie beschwerdefrei.“ „Wie viele Sitzungen sinnvoll sind, besprechen wir im Erstgespräch.“
„Begleitung bei Krebserkrankungen“ Streichen. § 12, bösartige Neubildungen.
„Hilfe bei Alkoholsucht“ Streichen. § 12, Suchtkrankheiten. Bei Nikotin ist Raucherentwöhnung erlaubt.
„Die sanfte Alternative zur Chemotherapie“ Streichen. Gleich doppelt problematisch.
„Wissenschaftlich bewiesene Wirksamkeit“ Die Methode beschreiben, ihre Herkunft nennen, keine Wirksamkeit behaupten.
„Endlich schmerzfrei! (Patientin, 54)“ „Wie Patientinnen und Patienten die Behandlung erleben“, sachlich, ohne Ergebnisversprechen.
„Naturheilärztliche Praxis“ „Heilpraktikerpraxis“ oder „Praxis für Naturheilkunde“.
„Heilpraktiker (Psych.)“ „Heilpraktiker für Psychotherapie“.

Wenn du nur eine Sache aus diesem Artikel mitnimmst, dann diese Bewegung: weg vom Ergebnis, hin zur Methode. Was du machst, womit du arbeitest, wie ein Erstgespräch abläuft. Nicht, was am Ende dabei herauskommt.

Das ist übrigens nicht nur rechtlich sicherer. Es liest sich auch besser. Menschen, die zum Heilpraktiker gehen, suchen selten ein Versprechen. Sie suchen jemanden, der weiß, was er tut.

Wer eigentlich abmahnt

Hier ein Missverständnis, das ich oft höre. Das Gesundheitsamt kontrolliert nicht deine Webseite.

Das Amt hat mir die Erlaubnis erteilt und es ist für die Überprüfung zuständig. Für Werberecht ist es nicht zuständig. Die Post kommt von woanders: von der Wettbewerbszentrale, vom Verband Sozialer Wettbewerb und von Kollegen aus deiner Stadt.

Der letzte Punkt ist der unangenehme. Ein Großteil der Abmahnungen in diesem Bereich geht auf Wettbewerber zurück, die aufmerksam lesen. Es ist also nicht der Staat, der hinter dir her ist. Es ist jemand aus der Nachbarschaft, dem deine Formulierung zu weit geht.

Was daraus für den Aufbau deiner Webseite folgt

Wenn du das ernst nimmst, ändert sich nicht nur die Wortwahl, sondern die Struktur.

Statt Beschwerdeseiten Methodenseiten. Eine Seite pro Verfahren, mit Herkunft, Ablauf, Dauer und Kosten, ist rechtlich unproblematisch und für Suchmaschinen besser als eine Liste von Krankheitsbildern.

Ein ehrlicher Erstgespräch-Text. Was passiert beim ersten Termin, wie lange dauert er, was kostet er. Das beantwortet die Frage, die Leute wirklich haben, und verspricht nichts.

Über mich ausführlich. Ausbildung, Verbandsmitgliedschaft, Schwerpunkte, warum du das machst. Das ist der Teil, der Vertrauen schafft und bei dem du fast nichts falsch machen kannst.

Und keine Heilungsgeschichten auf der Startseite. So verlockend sie sind.

Zum Schluss, weil es sein muss

Ich bin kein Anwalt und das hier ist keine Rechtsberatung, sondern das, was ich mir selbst zusammengesucht habe. Wenn dir eine Abmahnung ins Haus steht, brauchst du keinen Webentwickler sondern einen Fachanwalt für Medizin- oder Wettbewerbsrecht.
Und noch etwas. Das HWG wirkt beim ersten Lesen wie Schikane. Es ist aber keine. Es gibt einen Grund, warum niemand öffentlich für die Behandlung von Krebs werben darf, und dieser Grund sind Menschen in Situationen, in denen sie jedes Versprechen glauben würden.

Wenn du deine Seite mit dem hier im Kopf durchgehst, findest du wahrscheinlich drei bis fünf Stellen.